1. Spenden an die Maharishi Weltfriedens-Stiftung
Sophienstr. 7
30159 Hannover
Rechtsanwalt Reinhard Buchzik
Konto Nr. 230 679 0203
BLZ: 441 600 14
Dortmunder Volksbank
Verwendungszweck: Spende Maharishi Weltfriedens-Stiftung"
2. Zuwendungen allgemein
Generell können Schenkungen, Spenden, Sachspenden und Nachlässe in unbegrenzter Höhe an eine gemeinnützige Stiftung gegeben werden ohne dass Schenkungssteuer (bzw. Erbschaftssteuer) anfällt.
Nach deutschem Recht bestehen die folgenden Steuerbegünstigungen für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen (gemäß §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung):
3. Steuerbegünstigte Spenden
a) Spenden können sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen mit bis zu 20.450,-- € pro Jahr als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben einkommensmindernd in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz, § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz).
b) Zusätzlich können von natürlichen Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften Spenden für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke jährlich maximal in folgender Höhe einkommensmindernd in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz, § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz):
Entweder
5 von Hundert (fünf Prozent) des Gesamtbetrags aller Einkünfte
oder
2 von Tausend (zwei Promille) der Summe der gesamten Umsätze zuzüglich der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (gilt für Privatpersonen nur insoweit, als sie Gewerbetreibende oder Freiberufler sind, da sonst keine Umsätze entstehen).
Diese Beträge können als Sonderausgaben (natürliche Personen und Personengesellschaften) bzw. als Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften) einkommensmindernd in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
c) Spenden können zweckgebunden vorgenommen werden. Dies gibt dem Spender Einflussmöglichkeit auf die Verwendung seines Geldes, erschwert aber der Stiftung unter Umständen die Arbeit, wenn sich das vom Spender gewünschte Projekt nicht realisieren lässt. Die Stiftung kann dann das Geld nur mit Zustimmung des Spenders für andere gemeinnützige Zwecke der Stiftung einsetzen.
4. Zustiftungen
Eine Zustiftung bedeutet eine Einlage in das Stiftungsvermögen, während Spenden von der Stiftung zur Erfüllung der Stiftungszwecke verbraucht werden dürfen. Im Gegensatz zu Spenden kann eine Zustiftung nicht zweckgebunden erfolgen. Sie kann wie Spenden jederzeit und nicht nur vom Stifter sondern auch von anderen natürlichen und juristischen Personen vorgenommen werden.
Bei Zustiftungen innerhalb der ersten 12 Monate nach Gründung der Stiftung - bei der Maharishi Weltfriedens-Stiftung also bis spätestens zum 8. März 2004 - sind jedoch besonders hohe Steuervergünstigungen erzielbar:
Von natürlichen Personen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, Stille Gesellschaft) kann eine Zustiftung bis zu einer Höhe von 307.000,-- € als Sonderausgabe bzw. Betriebsausgabe einkommensmindernd in der Steuerklärung geltend gemacht werden (§ 10 b Abs. 1 a Einkommensteuergesetz; § 9 Nr. 5, S. 5 f Gewerbesteuergesetz). Dabei muss nicht der ganze Betrag im Jahr der Zustiftung selbst geltend gemacht werden. Der Abzug kann auch noch auf die folgenden neun Jahre verteilt werden. Die Zahlung muss jedoch vollständig bis zum 8. März 2004 geleistet sein.
Für Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften gibt es leider keine entsprechende Vorschrift (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz). Für diese gelten die oben (siehe Ziffer 2) für Spenden angegebenen Abzugsmöglichkeiten auch für die Zustiftungen.
Bei Zustiftungen von natürlichen Personen und Personengesellschaften später als 12 Monate nach Gründung der Stiftung gelten ebenfalls die oben (siehe Ziffer 2) für Spenden angegebenen Abzugsmöglichkeiten.
Bei der Überweisung einer Zustiftung muss das Wort „Zustiftung“ auf dem Überweisungsträger deutlich vermerkt werden.
5. Hinweise
a) Die oben unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Höchstbeträge gelten unabhängig von einander. So kann eine Person beispielsweise eine Zustiftung (bis 8.3.2004) über 307.000 € plus eine Spende über 20.450 € plus eine Spende über 5 Prozent seiner Einkünfte einkommensmindernd in der Steuerklärung geltend machen.
b) Es ist sehr sinnvoll, die Stiftung schriftlich darüber zu informieren, dass eine Zuwendung überwiesen wurde. Dadurch wird u. a. sichergestellt, dass die Stiftung den Namen und die Anschrift des Spenders erhält. Diese Informationen werden benötigt, um eine Spendenbescheinigung ausstellen zu können. Diese Daten sind aus den Banküberweisungen oft nicht oder nicht vollständig zu erkennen.
6. Kontakt
Wenn Sie noch Fragen zu den Themen Spenden oder Zustiftungen haben, wenden Sie sich bitte an die Maharishi Weltfriedens-Stiftung
Wenn Sie unsere Friedensprojekte unsterstützen möchten, drucken Sie bitte das folgende Formular aus und schicken es ausgefüllt an die Maharishi Weltfriedens-Stiftung (Adresse im Formular):